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Bischöfliches
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Das kirchliche Gerichtswesen im Allgemeinen

Die Kirche beansprucht aus eigenem und ausschließlichem Recht, d.h. unter Ausschluß jeder anderen irdischen Gewalt, die Zuständigkeit in allen Streitsachen: die geistliche (z.B. Sakramente) oder damit zusammenhängende Sachen (z.B. Kirchen) betreffen; ferner in Strafsachen aufgrund äußerer Übertretung kirchlicher Gesetze; sowie in Sachen, bei denen es aufgrund sündhafter Handlungen um die Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht (can. 1401 Codex Iuris Canonici). Der Zweck der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist die Klärung zweifelhafter Rechtsverhältnisse, der Schutz gefährdeter Rechte und die Ahndung von Rechtsverletzungen.

Die Gerichtsbarkeit der Kirche wird staatlicherseits anerkannt (Österreichisches Konkordat Art. 1). Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird von Gerichtsorganen im ordentlichen Prozeß ausgeübt. Die Richter sind persönlich und sachlich unabhängig, allein dem Gesetz unterworfen und weisungsunabhängig.

 

Öffentliche Streitsachen sind

  • Verfahren zur Nichtigerklärung einer Ehe
  • Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug
  • Auflösung der Ehe von Ungetauften
  • Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens
  • Verfahren zur Trennung von Ehegatten
  • Verfahren zur Feststellung des Todes eines Ehegatten
  • Weihe (cc. 1708-1712 Codex Iuris Canonici);
  • Strafsachen (cc. 1717-1728 Codex Iuris Canonici).

 

Ehenichtigkeitserklärung und Eheauflösung

In der katholischen Kirche wird die Ehe als ein Bund angesehen, durch den Mann und Frau miteinander eine umfassende Lebens- und Liebesgemeinschaft begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Die christliche Ehe zwischen Getauften gilt als Sakrament und weist hin auf den Bund zwischen Christus und seiner Kirche. Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit. Die Kirche weiß sich dem Wort Christi verpflichtet: "Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mt 19,6; Mk 10,9).

 

Was ist eine kirchliche Eheannullierung?

Da die unter Christen gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflösbar ist, kann es eine kirchliche Ehescheidung nicht geben. Es gibt jedoch Fälle, in denen bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustandekam. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes zu der Feststellung gelangen, daß ein Eheband von Anfang an niemals bestanden hat. Diese Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung oder Eheannullierung.

 

Eine gültige Ehe kommt u.a. nicht zustande, wenn ein oder beide Partner aufgrund organischer und/oder psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig ist/ sind oder sie die Ehe nicht mit all den Eigenschaften und Konsequenzen schließen wollten, die nach Auffassung der kath. Kirche zum Wesen der Ehe gehören (z.B. Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind): das sind sogenannte Ehewillensmängel. Daneben gibt es noch Ehehindernisse - das Kirchenrecht nennt 12 ( z.B. Blutsverwandtschaft) - sowie die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Eheschließungsform.

Was ist eine kirchliche Eheauflösung?

Eine zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe kann nur durch den Tod geschieden werden. Hat jedoch aus irgendeinem Grund der geschlechtliche Vollzug nicht stattgefunden, ist aber eine gültig zustandegekommene Ehe auflösbar. Diese Eheauflösung ist allerdings dem Papst vorbehalten, der auf eine entsprechende Bitte hin entscheidet. Dem geht ein Verfahren voraus, welches gewöhnlich in der Diözese des Wohnsitzes des Bittstellers durchgeführt wird. Auch können nichtsakramentale Natur-Ehen (zwischen einem Getauften und einem Ungetauften bzw. zwischen zwei Ungetauften), auch wenn sie vollzogen sind, vom Papst unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Dies geschieht dann "zugunsten des Glaubens", d.h. meist um eine neue kirchliche Eheschließung zu ermöglichen. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen in einem diözesanen Verfahren zu prüfen.

 

Der Ablauf eines Ehenichtigkeitsverfahrens

Beim kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß handelt es sich um das gerichtliche Verfahren, in dem entschieden wird, ob in einem bestimmten Fall die Ungültigkeit der Ehe durch glaubwürdige Zeugen oder andere gleichwertige Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Gutachten usw. zweifelsfrei nachgewiesen ist. Es geht also nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe zu klären, sondern die Wahrheit über die Gültigkeit der Eheschließung zu finden. Der Prozeß wird daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die gesetzliche Annahme, die Ehe sei gültig. Ein von Amts wegen bestellter Ehebandverteidiger hat dabei im Prozeß alles das vorzubringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht.

 

Wo ist der kirchliche Ehenichtigkeitsprozeß zu führen?
Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist in der Regel das kirchliche Gericht der Diözese, in welcher der Trauungsort oder der Wohnsitz des nichtklagenden Ehegatten liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch dasjenige Gericht den Prozeß führen, in dessen Bereich der Antragsteller (Kläger) oder die meisten Zeugen wohnen.
Prozeßbeginn
Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor Gericht als Kläger auftreten. Wer eine kirchliche Eheannullierung anstrebt, sollte zunächst einmal in einem Vorgespräch mit einem Mitarbeiter des Kirchengerichtes abklären, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ehenichtigkeitsverfahrens gegeben sind. Insbesondere muß ein kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund geltend gemacht werden und ein hinreichendes Beweisangebot vorgelegt werden können. In diesem Beratungsgespräch werden auch Hinweise für die Ausarbeitung und den Inhalt der vorgeschriebenen Klageschrift erteilt. Vor der Einleitung eines kirchlichen Eheprozesses muß nach menschlichem Ermessen eine Wiederversöhnung der Partner unmöglich erscheinen, was nach dem Abschluß des zivilen Ehescheidungsverfahrens angenommen wird.
Wird der geschiedene Ehegatte beteiligt?
Da beide Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird der nichtklagende Partner über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert. Er hat die gleichen Rechte wie der Kläger, d.h. er wird gerichtlich gehört, er kann Beweisanträge stellen und er erhält Einsicht in die Prozeßakten. Sollte die nichtklagende Partei eine Mitwirkung an dem Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es kommt allerdings häufig genug vor, daß mangels ausreichender Zeugenaussagen ohne die Angaben des nichtklagenden Ehegatten der Beweis nicht zu führen ist. Wer einen Ehenichtigkeitsprozeß anstrengen will, sollte daher seinen geschiedenen Ehegatten in allgemeiner Weise darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen. Dem Antragsteller obliegt es, die Beweise für seine Klagebehauptung zu beschaffen. Es genügt nicht, lediglich die Namen von möglichen Zeugen zu nennen, sondern es muß angegeben werden, was sie wissen können. Ferner hat er die aktuellen Anschriften mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben.
Gibt es eine Gerichtsverhandlung?
Eine mündliche Verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen gemeinsam erscheinen, gibt es beim kirchlichen Eheprozeß nicht. Die Ehepartner und die von ihnen benannten Zeugen werden jeweils einzeln zu verschiedenen Terminen unter Eid angehört. Die protokollierten Aussagen bilden mit anderen beweiskräftigen Schriftstücken die Grundlage für die Entscheidung des aus drei Richtern bestehenden Kollegialgerichtes. Was nicht in den Akten schriftlich fixiert ist, kann später nicht zur Urteilsfällung herangezogen werden. Das Urteil wird den Parteien schriftlich übermittelt. Ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit der Ehe feststellt, wird dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt, das die Entscheidung überprüft und durch Urteil oder Dekret die Bestätigung oder Nichtbestätigung ausspricht. Wenn eine Partei mit einem Urteil nicht einverstanden ist, kann sie bei der nächsthöheren Instanz Berufung einlegen. Eine kirchliche Wiederverheiratung ist erst und nur möglich, wenn zwei gleichlautende Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit der zu prüfenden Ehe festgestellt haben. Die zweite Instanz im ordentlichen Instanzenzug für das Diözesangericht Eisenstadt ist das Metropolitangericht Wien. Sollte eine dritte Instanz notwendig werden, so wird in der Regel die Römische Rota tätig.
Prozeßdauer und Kosten des Verfahrens
Das kirchliche Gesetzbuch sieht für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens eine Richtzeit von einem Jahr vor; besondere Umstände können die Prozeßdauer aber auch erheblich verlängern. Die zweitinstanzliche Entscheidung kann unter günstigen Umständen bereits nach wenigen Monaten ergehen. Die von der klagenden Partei aufzubringenden Gerichtskosten betragen zur Zeit für das erstinstanzliche Verfahren Eur 225,--; es können allerdings noch Kosten für besondere Ausgaben, z.B. Fachgutachten, Übersetzungen, Zeugengebühren, hinzukommen. Die Kosten der II. Instanz sind in der Regel niedriger, ca. Eur 52,61.
Welche Folgen ergeben sich?
Haben zwei Instanzen die Nichtigkeit einer Ehe festgestellt, ist für die Partner eine kirchliche Wiederverheiratung unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Es muß aber sichergestellt werden, daß der Partner, der die Nichtigkeit der Ehe verursacht hat, nunmehr mit dem rechten Ehewillen heiratet. Wurde die erste Ehe aufgrund von Eheunfähigkeit eines Partners für nichtig erklärt, muß feststehen, daß sich dieser Zustand inzwischen geändert hat. Aus der annullierten Ehe hervorgegangene Kinder gelten von Rechts wegen nach wie vor als ehelich. Die annullierte Ehe bleibt gültig, wenn die Ehenichtigkeitserklärung durch Falschaussage und Meineide erschlichen worden ist. Menschen kann man täuschen, nicht aber Gott, vor dem die Ehe eingegangen wurde.
Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug

Eine Ehe unter Getauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur eines Partners, selbst wenn der andere nicht einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC). Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache, daß während der ganzen Ehezeit zwischen den Ehegatten kein vollkommener geschlechtlicher Akt stattgefunden hat.

 

Wie und wo wird ein Verfahren des Nichtvollzuges eingeleitet?​​​​​​​

Um ein Nichtvollzugsverfahren einzuleiten, können sich nur die beiden Ehepartner oder einer von ihnen mit einem Antrag an den Papst wenden. Dieser Antrag wird beim zuständigen Diözesanbischof eingereicht, das ist der Bischof, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat (can. 1699 § 1 CIC). Der Bischof ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und, wenn er Anhaltspunkte für die Tatsache des Nichtvollzuges erkennt, die Beweisaufnahme anzuordnen. Die Beweiserhebung wird vom Diözesangericht durchgeführt und dient als Vorbereitung einer Lösung der Ehe durch Gnadenentscheid des Papstes. Nach Abschluß der Beweiserhebung werden alle Akten zusammen mit dem Bericht des Untersuchungsführenden und einer Stellungnahme des Bischofs an die Sakramentenkongregation in Rom weitergeleitet, die den Fall prüft und dem Papst vorlegt.

Wie lange dauert ein Nichtvollzugsverfahren?​​​​​​​

Die Beweiserhebung in der zuständigen Diözese dauert in der Regel ca. 6 Monate. Im Anschluß daran werden die Akten an die Sakramentenkongregation nach Rom übersandt, wo im Normalfall innerhalb von 3 Monaten eine Antwort gegeben wird.

Was kostet ein Nichtvollzugsverfahren?
Die Verfahrenskosten des Diözesangerichtes sind ähnlich wie bei einem Ehenichtigkeitsverfahren und betragen Eur 225,--. Die Gebühren der Sakramentenkongregation belaufen sich auf ca. Eur 508,71.
Welche Folgen hat die Dispens?
Durch die Dispens vom Eheband wird die Ehe vom Papst gelöst und die Partner haben die Möglichkeit einer kirchlichen Wiederverheiratung unter den üblichen Voraussetzungen. Vor einer Wiederverheiratung muß jedoch sichergestellt werden, daß es keine Hindernisse für den Ehevollzug in der neuen Ehe gibt.
Auflösung der Ehe von Ungetauften

Die Ehe, die zwei Ungetaufte eigegangen sind, wird kraft des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat, dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der nicht getaufte Partner ihn verlassen hat. Das gilt, wenn der nichtgetaufte Partner mit dem Getauften nicht mehr weiter oder nicht ohne Verunehrung des Schöpfers zusammenleben will, es sei denn, der getaufte Teil hätte nach Empfang der Taufe seinem Gatten einen gerechten Grund für das Fortgehen gegeben (can. 1143 § 1-2 CIC).

 

Die Voraussetzungen für die Lösung der Ehe sind in diesem Fall, dass die Ehe zwischen zwei Ungetauften eingegangen wurde und dass nur einer der beiden Partner nach der Eheschließung die Taufe empfangen hat. Weiters muß gegeben sein, dass der nichtgetaufte Partner die Ehe nicht mehr fortsetzen will, oder nicht so fortsetzen will, dass sie für den christlichen Teil als Ehe aus dem Glauben lebbar ist. Bevor der getaufte Partner eine neue Ehe schließen kann, muß der Nichtgetaufte immer befragt werden, ob er mit dem getauften Partner friedlich zusammenleben will. Bei Ablehnung von seiten des ungetauften Partners wird die Ehe nicht durch die kirchliche Autorität, sondern durch die neue Eheschließung gelöst.

Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens

Die Ehe von zwei Ungetauften oder eines Getauften mit einem Ungetauften kann vom Papst durch eine Dispens aufgelöst werden, wenn einer der Partner eine Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt. Der Antragsteller darf in diesem Fall jedoch nicht der Verursacher des Scheiterns der Ehe sein.

 

Wie und wo wird ein Antrag um die Dispens zugunsten des Glaubens gestellt?
Der Antrag des Bittstellers wird beim Diözesanbischof seines Wohnortes oder Nebenwohnortes eingereicht, der einen Untersuchungsführer mit der Beweisaufnahme beauftragt. Nach Abschluß der Beweiserhebung werden die Akten mit dem Bericht des Untersuchungsführers und dem Votum des Diözesanbischofs an die Glaubenskongregation nach Rom weitergeleitet. Die Glaubenskongregation überprüft das diözesane Verfahren und legt das Dispensansuchen dem Papst vor.
Wie lange dauert ein Dispensverfahren zugunsten des Glaubens?
Die Beweiserhebung dauert in der zuständigen Diözese an die 6 Monate. Die Antwort von der Glaubenskongregation wird innerhalb von 3 Monaten gegeben.
Was kostet das Dispensverfahren zugunsten des Glaubens?
Die Verfahrenskosten des Diözesangerichtes belaufen sich auf Eur 225; die Gebühren der Glaubenskongregation betragen ca. Eur 508,71.
Welche Folgen hat die Dispens zugunsten des Glaubens?
Die Ehe der ungetauften Ehegatten wird durch die päpstliche Dispens aufgelöst, wenn ein Partner eine Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt. In diesem Fall können beide ungetauften Ehegatten eine neue Ehe eingehen.

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