Bischöfliches Diözesangericht
Bischöfliches Diözesangericht
Nichtigerklärung einer Ehe
Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug
Auflösung der Ehe von Ungetauften
Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens

Das kirchliche Gerichtswesen im Allgemeinen

Die Kirche beansprucht aus eigenem und ausschließlichem Recht, d.h. unter Ausschluß jeder anderen irdischen Gewalt, die Zuständigkeit in allen Streitsachen: die geistliche (z.B. Sakramente) oder damit zusammenhängende Sachen (z.B. Kirchen) betreffen; ferner in Strafsachen aufgrund äußerer Übertretung kirchlicher Gesetze; sowie in Sachen, bei denen es aufgrund sündhafter Handlungen um die Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht (can. 1401 Codex Iuris Canonici). Der Zweck der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist die Klärung zweifelhafter Rechtsverhältnisse, der Schutz gefährdeter Rechte und die Ahndung von Rechtsverletzungen.

Die Gerichtsbarkeit der Kirche wird staatlicherseits anerkannt (Österreichisches Konkordat Art. 1). Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird von Gerichtsorganen im ordentlichen Prozeß ausgeübt. Die Richter sind persönlich und sachlich unabhängig, allein dem Gesetz unterworfen und weisungsunabhängig.

Öffentliche Streitsachen sind

Verfahren zur Nichtigerklärung einer Ehe
Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug
Auflösung der Ehe von Ungetauften
Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens
Verfahren zur Trennung von Ehegatten
Verfahren zur Feststellung des Todes eines Ehegatten
Weihe (cc. 1708-1712 Codex Iuris Canonici);
Strafsachen (cc. 1717-1728 Codex Iuris Canonici).